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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeines / Geltungsbereich 
1.1.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehenden oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.2.
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.3.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit diese laufende Geschäftsbeziehungen betreffen.

§ 2 Preise / Zahlungsbedingungen
2.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Geschäftsadresse ausschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2.2
Sofern nicht anders schriftlich vereinbart erfolgt die Lieferung der Kaufsache ausschließlich gegen Nachnahme. 2.3.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
2.4.
Die Preise gelten 1 Monat vom Zustandekommen des Vertrages an. Bei längerer, von uns nicht zu vertretender Lieferfrist, gelten die dann gültigen Preise. Beträgt die Preiserhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so steht dem Besteller ein Kündigungsrecht zu. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung.
2.5.
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.A.. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist ebenfalls zum Nachweis eines niedrigeren Verzugsschadens berechtigt.
2.6.
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur mit rechtskräftigen, unbestrittenen oder von uns anerkannten Gegenansprüchen zu. Zurückbehaltungsrechte können vom Besteller nur dann ausgeübt werden, wenn ein Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3 Lieferzeit
3.1.
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.2.
Geraten wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
3.3.
Geraten wir in Verzug, so ist unsere Schadenpflicht im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz auf vorhersehbare Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.
3.4.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 4 Gefahrenübergang
4.1.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Lieferung "ab Werk" vereinbart.
4.2.
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller, soweit der Transport durch uns oder auf unsere Kosten vorgenommen wird, ist unsere Haftung für die am Transport beteiligten Personen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
4.3.
Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 5 Abnahmeverzug
5.1.
Als Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug können wir als Mindestschaden 20% der Auftragssumme zuzüglich Mehrwertsteuer verlangen; der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5.2.
Bei Abnahmeverzug hat der Kunde die uns entstehenden Lagerkosten in Höhe von DM 5,- zuzüglich Mehrwertsteuer täglich zu bezahlen. Höhere Kosten sind auf Nachweis zu bezahlen, dem Kunden steht der Nachweis offen, daß kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 6 Mängel / Gewährleistung
6.1.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, daß die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6.2.
Sind wir zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
6.3.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschaden des Bestellers.
6.4.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadenursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, jedoch ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Schadenfolgerisiko erfassende Eigenschaftszusicherung gemäß §§ 463, 480 Abs. 2 BGB vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehler beruhte.
6.5.
Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6.6.
Die Gewährleistungspflicht beträgt 6 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für die Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
6.7.
Soweit gemäß der vorstehenden Regelungen unsere Haftung auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder zu vertretender Unmöglichkeit. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6.8.
Gebrauchte Gegenstände werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung geliefert.

§ 7 Eigentumsvorbehaltssicherung
7.1.
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der unter Vorbehalt gelieferten Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag.
7.2.
Soweit der Kunde Vollkaufmann ist, liegt in der Zurücknahme der Kaufsache durch uns kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlösung ist auf die Verbindlichkeit des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Soweit zwischen uns und dem Kunden ständige Geschäftsbeziehungen bestehen, erweitert sich der Eigentumsvorbehalt dergestalt, daß wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis und dem Besteller vorbehalten; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.
7.3.
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.4.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
7.5.
Bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehenden Zahlungsansprüchen aus der Geschäftsverbindung ist eine Veräußerung der von uns gelieferten bzw. in unserem Miteigentum stehenden Ware untersagt, es sei denn, daß der Besteller die von uns gelieferten Gegenstände zum Zweck der Weiterveräußerung erwirbt und die Genehmigung zur Weiterveräußerung schriftlich von uns erteilt wurde. Die Veräußerungsbefugnis erlischt in jedem Falle mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder der Einleitung der Zwangsverwaltung.
7.6.
Für den Fall einer - auch unerlaubten - Veräußerung des Vorbehaltsguts tritt der Besteller die sich aus der Weiterveräußerung ergebenen Forderungen in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
7.7.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns genommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
7.8.
Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum von uns.
7.9.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 8 Abtretung
8.1.
Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Kunden aus Geschäftsbeziehungen uns gegenüber zustehen, ist ausgeschlossen.

§ 9 Geschäftsbedingungen für erbrachte Dienstleistungen
9.1
Diese Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit für erbrachte Dienstleistungen. Die Bedingungen hierfür werden gesondert in dem jeweiligen Vertrag geregelt.

§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort, geltendes Recht
10.1.
Sofern unser Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand;
wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.
10.2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
10.3.
Falls der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort des Bestellers zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
10.4.
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluß kollidierendem europäischen oder internationalen Vertragsrecht



 
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